Satzung

 

§ 1

Der Verein führt den Namen:

Deutschmeister-Schützengilde von 1478 e.V.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Mergentheim. Die Deutschmeister-Schützengilde ist Mitglied des Württembergischen Schützenverband 1850 e.V. und dieser ist dem Deutschen Schützenbund e.V. angeschlossen.

 

§ 2

1. Der Zweck der Schützengilde besteht in der Pflege und Ausübung des Schießsports auf sportlicher Grundlage, sowie in der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.
 
2. Die Schützengilde dient durch Betonung der erzieherischen Werte des Sportschießens der Jugendpflege. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts -steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung.
 
3. Die Schützengilde ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
6. Der Verein kann nicht aufgelöst bzw. verschmolzen werden, wenn sich mindestens 7 Personen entschließen den Verein weiterzuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Bad Mergentheim zur Anschaffung von Sportgeräten für die Jugenderziehung.

     

    § 3

    Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.

     

    § 4

    1. Der Verein hat:

    a.) aktive Mitglieder über 18 Jahre
    b.) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
    c.) passive Mitglieder
    d.) Ehrenmitglieder
     
    2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung beim Vorstand erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
     
    3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
     
    4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können in der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
     
    5. Sie zahlen keinen Beitrag.

         

        § 5

        Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschlußbeschluß von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. Es können nur anwesende Personen gewählt werden oder solche, die sich schriftlich zur Annahme eines Amtes bereit erklärt haben.

        Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassene Anordnungen zu respektieren.

        Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen die Satzung verstoßen wird, dessen Ordnungen und Anordnungen missachtet oder dessen Interessen erheblich gefährdet werden; außerdem wenn der Jahresbeitrag trotz zweimaliger Manung nicht entrichtet wurde.

        Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

         

        § 6

        Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

        Die Aufkündigung ist beim Vorstand einzureichen.

        Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Ausschusses ausgeschlossen werden (§ 5 Abs. 3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet.

        Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

         

        § 7

        Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.

         

        § 8

        Der Vorstand besteht aus:

        a) 1. Vorstand
        2. Vorstand
        Schützenmeister
        Schriftführer
        Schatzmeister
        Waffen- und Gerätewart
        Jugendleiter
        und einigen Beisitzern,

        deren Zahl sich nach der Größe des Vereins richtet.
        Die Zahl wird jeweils durch die Hauptversammlung bestimmt.
         

        b) Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
        Der Gesamtvorstand teilt sich in zwei Gruppen:

        1.)
        1. Vorstand, Schützenmeister, Schriftführer und Beisitzer

        2.)
        2. Vorstand, Schatzmeister, Waffen- u. Gerätewart und Beisitzer.
        Der Jugendleiter wird von der Jugendvollversammlung auf zwei Jahre gewählt.

        Die Gruppen 1 und 2 werden im jährlichen Wechsel, jeweils auf zwei Jahre gewählt.
         

        c) Der Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins.

        Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.

        Die Ausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden  geleitet.

        Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

        § 9

        Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei  Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung zu berichten.

         

        § 10

         

        1. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
         
        2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
         
        3. Mitglieder und Vorstandsmitglieder dürfen Aufwendungsersatz erhalten.

        Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung

        (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gem. § 3 Nr. 26 a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

          § 11

          Der Vorsitzende beruft alljährlich, spätestens 10 Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres, die Hauptversammlung ein.  Die  Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich, in Textform (auch mittels eletronischer Medien), E-Mail. Homepage, Aushang im vereinseigenen Gebäude oder ducht Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

           

          1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

          a)  Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter  über das abgelaufene Geschäftsjahr.
           
          b)  Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
           
          c)  Wahlen der Vorstandsmitglieder, des Ausschusses und der Kassenprüfer.
           
          d)  Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
           
          e)  Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
           
          f)  Beschlussfassung über den Ankauf und Verkauf von Grundstücken.
           
          g)  Satzungsänderungen.
           
          h)  Verschiedenes.

            2. Anträge zur Hauptversammlung sollen möglichst eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.

            3. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

             

            § 12

            1. Der Vorsitzende kann jederzeit mit einer Frist von einer Woche eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

            2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies der Ausschuss oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.

             

            § 13

            Der Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienen stimmberechtigen Mitglieder erforderlich:

            1. Änderung der Satzung
            2. Ausschluss eines Mitgliedes
            3. Erwerb von Grundstücken

             

            § 14

            Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand des Vereins im Sinne des BGB § 26; jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

             

            § 15

            Über den Verlauf der Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt, das in der nächsten Hauptversammlung verlesen und genehmigt wird.

             

            § 16

            Schützenjugend - Die Schützenjugend ist die sich selbstständig verwaltende Gemeinschaft der Mitglieder unter 18 Jahre und die von ihnen gewählten Vertreter. Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnug aus, die vom Jugendtag beschlossen und vom Ausschuss genehmigt ist, aus. Der Jugendleiter wird von der Jugendvollversammlug auf zwei Jahre gewählt.

             

            § 17

            Die Satzung tritt mit Annahme durch die Generalversammlung am 01.03.2019 in Kraft.

             

            Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, es beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.